Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
3. Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften (§§ 152 - 156a) |
(1) 1Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. 2Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. 3Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) 1Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. 2Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen.
Rechtsprechung zu § 156a BauGB
43 Entscheidungen zu § 156a BauGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 273.09
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12
Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages
- VG Berlin, 06.07.2015 - 19 K 384.11
Heranziehung zu Ausgleichsbetrag nach städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme
- VGH Bayern, 18.12.2014 - 6 B 14.447
Straßenausbaubeitragsrecht; Sanierungssatzung; förmlich festgesetztes ...
- VG Düsseldorf, 18.04.2023 - 25 K 2149/20
- VG Karlsruhe, 11.10.2022 - 8 K 3426/21
Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2018 - 2 D 10/17
Normenkontrollantrag gegen eine Satzung zur förmlichen Festsetzung eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 10 A 3.17
§ 156a BauGB in Nachschlagewerken
- § 156a BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 156a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 171 (Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme)