Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
4. Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte (§§ 157 - 161) |
(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. 2Sie darf jedoch die Aufgabe,
1. | städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, | |
2. | Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, | |
3. | der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, |
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 157 BauGB
27 Entscheidungen zu § 157 BauGB in unserer Datenbank:
- VK Niedersachsen, 12.07.2011 - VgK-19/11
Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot und Gebot der Unvoreingenommenheit bei ...
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- VG Ansbach, 23.01.2020 - AN 17 K 18.01351
Sanierung des Neuen Schlosses in Pappenheim
- OLG Celle, 29.06.2017 - 13 Verg 1/17
Ermittlung des Schwellenwerts des Auftragswerts für Sanierungsträgerleistungen
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 02.02.2017 - VgK-50/16
Wie wird der Auftragswert für Sanierungsträgerleistungen bestimmt?
- VK Niedersachsen, 02.02.2017 - VgK-50/16
- VG Potsdam, 02.03.2017 - 1 K 3918/16
Kommunalrecht: Bestimmtheitsanforderungen bei der Formulierung der Fragestellung ...
- OVG Sachsen, 23.04.2015 - 1 A 704/13
Zuwendung, Rückforderung, Widerruf, Zweckverfehlung, Dreiecksverhältnis, ...
- OVG Hamburg, 02.02.2012 - 4 Bf 75/09
Bemessung des Ausgleichsbeitrags bei Sanierungsmaßnahme
- VG Cottbus, 13.10.2022 - 3 K 58/21
- VG Mainz, 09.12.2008 - 3 K 71/08
Sanierungsmaßnahme; Abgrenzung des Sanierungsgebietes; Befangenheit eines ...
§ 157 BauGB in Nachschlagewerken
- § 157 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sanierungsträger
Querverweise
Auf § 157 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Allgemeine Vorschriften
- § 138 (Auskunftspflicht)
- Vorbereitung und Durchführung
- § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung)
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 167 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)