Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   4. Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte (§§ 157 - 161)   
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Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde

(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,

1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,

nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.

(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.

Rechtsprechung zu § 157 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 157 BauGB

Querverweise

Auf § 157 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Allgemeine Vorschriften
            § 138 (Auskunftspflicht)
          Vorbereitung und Durchführung
            § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung)
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 167 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger)

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