Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 4. Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte (§§ 157 - 161) |
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
| 1. | städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, | |
| 2. | Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, | |
| 3. | der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, |
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
Rechtsprechung zu § 157 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 157 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 157 BauGB
Querverweise
Auf § 157 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Allgemeine Vorschriften
- § 138 (Auskunftspflicht)
- Vorbereitung und Durchführung
- § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung)
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 167 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger)
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