Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 16 BauGB
90 Entscheidungen zu § 16 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 11.07.2000 - 26 N 99.3185
Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans, durch den ...
- BVerwG, 31.05.2005 - 4 BN 25.05
Ab wann ist Veränderungssperre unwirksam?
- BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92
Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des ...
- VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 05.300
Erster Bürgermeister darf Veränderungssperre erlassen
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; ...
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 10 A 12.10
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Schriftliche Entscheidung; Antragsbefugnis; ...
- BVerwG, 08.07.1992 - 4 NB 20.92
- OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07
Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
- OVG Niedersachsen, 06.04.2009 - 1 MN 289/08
Veränderungssperre zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen
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Literatur im Internet zu § 16 BauGB
- § 16 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder)
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