Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 5. Abschnitt - Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164) |
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
| 1. | das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder | |
| 2. | das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist. |
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
Rechtsprechung zu § 163 BauGB
32 Entscheidungen zu § 163 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 296/08
Abschlusserklärung nach § 163 BauGB
- OVG Thüringen, 28.08.2002 - 1 KO 583/00
Zur Bedeutung der Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 3 BauGB 1987; ...
- BVerwG, 12.12.1995 - 4 B 281.95
- BVerwG, 21.12.2011 - 4 C 13.10
Sanierungssatzung; Abschlusserklärung; Grundstück; Buchgrundstück; Baugrundstück; ...
- VG Neustadt, 07.09.2010 - 3 L 849/10
Ausreichende Begründung der Abgeschlossenheitserklärung!
- VGH Hessen, 28.10.1993 - 4 UE 884/90
Anspruch des Eigentümers auf Löschung des Sanierungsvermerks bei Zeitablauf, ...
- BVerwG, 07.06.1996 - 4 B 91.96
Bauplanungsrecht: Städtebauliche Sanierung keine Enteignung
- VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99
Abschlusserklärung für städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 24.09.1992 - Bs VI 65/92
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Literatur im Internet zu § 163 BauGB
- § 163 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38 (zu § 163 III 2)
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