Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171) |
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
Rechtsprechung zu § 167 BauGB
12 Entscheidungen zu § 167 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 20.12.2005 - 3 TG 3035/05
Vergabe - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Vergaberecht
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Rechtsstellung des Eigentümers eines Grundstücks im städtebaulichen ...
- BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97
Enteignung zugunsten der Gemeinde
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2010 - 10 D 42/06
Öffentliches Recht - Städtebauliches Sonderrecht und Eigentümerbefugnisse
- OVG Berlin, 28.11.1997 - 2 A 7.94
- BFH, 26.07.2000 - II R 33/98
Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983
- OLG Düsseldorf, 25.11.2008 - 4 U 4/08
Auslegung eines Vertrages über die Zurverfügungstellung von Grundbesitz zu ...
- VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 1305/05
Erschließungsbeitragsrecht
- VK Sachsen-Anhalt, 14.09.2005 - VK 2 LVwA LSA 30/05
- VK Berlin, 13.08.2004 - VK-B2-34/04
- OLG Dresden, 15.01.2003 - 2 U 2119/02
Bauvertrag - Sicherheit nach § 648a BGB trotz öffentlicher Finanzierung?
- OLG Naumburg, 30.05.2002 - 1 Verg 14/01
Vergabe - Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags hinsichtlich Antragszeitpunkt
Literatur im Internet zu § 167 BauGB
- § 167 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sanierungsträger
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BauGB
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)
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