Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171) |
1Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 168 BauGB
6 Entscheidungen zu § 168 BauGB in unserer Datenbank:
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 10 A 7.09
Normenkontrolle; Entwicklungssatzung; Aufhebung einer Entwicklungsverordnung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
Wohl der Allgemeinheit, Erhöhter Wohnstättenbedarf, Enteignung, ...
- OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 3/96
Baulandsache: Höhe einer Enteignungsentschädigung für in städtebauliche ...
- BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 1118/10
Abweisung von Amtshaftungsansprüchen nach Enteignungsverfahren - ...
- OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 5/96
Enteignungsentschädigung: Bestimmung des Qualitätsstichtages bei städtebaulichen ...
Querverweise
Auf § 168 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)