Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171) |
Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 168 BauGB
5 Entscheidungen zu § 168 BauGB in unserer Datenbank:
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Rechtsstellung des Eigentümers eines Grundstücks im städtebaulichen ...
- BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97
Enteignung zugunsten der Gemeinde
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
Anforderungen an Erlass einer Entwicklungsmaßnahme
- OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 5/96
Bemessungsfaktoren für eine Enteignungsentschädigung
- OLG Frankfurt, 26.03.2007 - 100 U 3/96
Bemessungsfaktoren für eine Enteignungsentschädigung
Literatur im Internet zu § 168 BauGB
Querverweise
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