Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 17 BauGB
198 Entscheidungen zu § 17 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2012 - 2 S 26.11
Wann ist eine erneute Veränderungssperre zulässig?
- BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines ...
- BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92
Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten ...
- OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 1 KN 206/08
Zweite Veränderungssperre, zeitliche Teilunwirksamkeit
- BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2687/88
Veränderungssperre - Sicherungszweck - Sicherungsbedürfnis - Beachtlichkeit im ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2687/88
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.1989 - 11 A 2216/87
Bauleitplanung: Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 BauGB , Mehrere ...
- VGH Bayern, 17.03.2000 - 26 ZS 00.313
Bauplanungsrecht: Berechnung der "individuellen" Geltungsdauer einer ...
- OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 1 KN 22/07
Außerkrafttreten einer Veränderungssperre
- OVG Sachsen, 02.06.2009 - 1 B 222/09
Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre: Sonderfall
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Literatur im Internet zu § 17 BauGB
- § 17 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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