Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 17 BauGB
203 Entscheidungen zu § 17 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2012 - 2 S 26.11
Wann ist eine erneute Veränderungssperre zulässig?
- BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines ...
- OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 1 KN 206/08
Zweite Veränderungssperre, zeitliche Teilunwirksamkeit
- BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92
Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten ...
- BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2687/88
Veränderungssperre - Sicherungszweck - Sicherungsbedürfnis - Beachtlichkeit im ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2687/88
- VGH Bayern, 17.03.2000 - 26 ZS 00.313
Bauplanungsrecht: Berechnung der "individuellen" Geltungsdauer einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.1989 - 11 A 2216/87
Bauleitplanung: Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 BauGB , Mehrere ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 174.89
Außerkrafttreten einer Veränderungssperre
- BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 174.89
- BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 11.07
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre; andere Planung.
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 02.02.2007 - 2 N 05.1176
Sicherungsgegenstand einer Veränderungssperre nach Unwirksamerklärung der ...
- VGH Bayern, 02.02.2007 - 2 N 05.1176
- OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 1 KN 22/07
Außerkrafttreten einer Veränderungssperre
- OVG Sachsen, 02.06.2009 - 1 B 222/09
Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre: Sonderfall
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2006 - 10 S 2.06
- OLG München, 29.05.2008 - 1 U 4331/07
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; ...
- OVG Berlin, 03.01.1991 - 2 A 10.90
Bauplanungsrecht, Veränderungssperre, faktische Zurückstellung, einstweiliger ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - 3 K 32/03
Normenkontrollverfahren - Feststellung der Unwirksamkeit einer außer Kraft ...
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; ...
- VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 1923/04
Zum Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides hinsichtlich Art und Maß der ...
Literatur im Internet zu § 17 BauGB
- § 17 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Plansichernde Instrumente - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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