Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171)   
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Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme

(1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.

(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 171 BauGB

Literatur im Internet zu § 171 BauGB

Querverweise

Auf § 171 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)

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