Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 3. Teil - Stadtumbau (§§ 171a - 171d) |
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
| 1. | die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür; | |
| 2. | der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; | |
| 3. | der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. |
Rechtsprechung zu § 171c BauGB
Entscheidung zu § 171c BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 LA 86/07
Rückbaugebot für früher an Militärangehörige vermietete Wohnblocks; Gebot, ...
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