Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 5. Teil - Private Initiativen (§ 171f) |
Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 171f BauGB
6 Entscheidungen zu § 171f BauGB in unserer Datenbank:
- LG Bielefeld, 02.06.2006 - 16 O 53/06
- OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
Hamburger Innovationsabgaben sind rechtmäßig!
- VG Hamburg, 13.01.2011 - 9 K 1774/09
Streit um Abgabenfestsetzungsbescheid aufgrund der Randlage eines Grundstücks ...
- OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/10
Innovationsbereich und Sonderabgabe
Zum selben Verfahren:
- VG Bremen, 25.06.2010 - 2 V 185/10
Überprüfung der Innovationsbereichsabgabe im Eilverfahren
- VG Bremen, 25.06.2010 - 2 V 185/10
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2009 - 1 C 10970/08
Sondergebiet für Einzelhandel: Abstimmungsgebot
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