Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179) |
2. Abschnitt - Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179) |
(1) 1Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. 2Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. 3In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.
(3) 1Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
2Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. 3In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.
(4) 1Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. 2Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. 3Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. 4Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 177 BauGB
197 Entscheidungen zu § 177 BauGB in unserer Datenbank:
- BFH, 17.04.2018 - IX R 27/17
Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung (§ 7h Abs. 2 EStG)
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 22.08.2017 - 2 K 688/16
Keine Bindung an eine von einer Gemeindebehörde wahrheitswidrig ausgestellte ...
- FG Thüringen, 22.08.2017 - 2 K 688/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2022 - 5 S 1259/20
Abwehr des Vorkaufsrechts - Städtebauliche Maßnahme
- VG Gelsenkirchen, 12.03.2024 - 6 K 5527/19
Abbruchgebot/Rückbaugebot
- FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10
Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.10.2014 - X R 15/13
Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG
- BFH, 22.10.2014 - X R 15/13
- BVerwG, 20.11.2012 - 4 B 7.12
Gebot der Angemessenheit beim städtebaulichen Vertrag
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2020 - 6 L 1938/19
Rückbaugebot Zumutbarkeit Beseitigung Abbruch Abriss Duldung Sofortvollzug ...
- OVG Saarland, 23.10.2019 - 2 D 254/19
Städtebauliche Duldungsanordnung zum Abriss eines Gebäudes nach § 179 BauGB; ...
Querverweise
Auf § 177 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 59 (Zuteilung und Abfindung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Städtebauförderung
- § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 7h (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11a (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 51 des Gesetzes
- § 82g (Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 177 BauGB:
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- I. Mensch und Staat
- Art. 3c II