Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179)   
   2. Abschnitt - Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179)   
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Textdarstellung

  

§ 178
Pflanzgebot

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

Rechtsprechung zu § 178 BauGB

29 Entscheidungen zu § 178 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 178 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 59 (Zuteilung und Abfindung)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Städtebauliche Gebote
            § 175 (Allgemeines)
        Miet- und Pachtverhältnisse
          § 182 (Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen)
          § 186 (Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen)

Redaktionelle Querverweise zu § 178 BauGB:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Das Grundstück und seine Bebauung
        § 9 I (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 33 (Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG))
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