Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179) |
| 2. Abschnitt - Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179) |
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
Literatur im Internet zu § 178 BauGB
Querverweise
Auf § 178 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 178 BauGB:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 9 I (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 33 (Geschützte Grünbestände)
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