Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
7. Teil - Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180 - 181) |
(1) 1Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. 2Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. 3Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).
(3) 1Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. 2Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 180 BauGB
34 Entscheidungen zu § 180 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19
Neukölln: Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt
- OLG München, 18.11.2020 - 34 Wx 315/19
Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts
- OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02
Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04
Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; ...
- VG Berlin, 18.07.2002 - 13 A 424.01
Sanierungsrechtliche Genehmigung und Mietobergrenzen
- BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04
- BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 55.00
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes ...
- VG Potsdam, 21.04.2006 - 12 K 1025/00
- VG Münster, 14.06.2011 - 2 K 852/10
Kein Verstoß gegen öffentliches Baunachbarrecht durch Genehmigung der Belichtung ...
- BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93
Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel - ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
Bewußter Verstoß; Anhörungspflicht; Gemeinde; Planung; Dorfplatz; Stellplätze; ...
- OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
Querverweise
Auf § 180 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Städtebauförderung
- § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
- Stadtumbau
- § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))