Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
7. Teil - Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180 - 181) |
(1) 1Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren
2Voraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Antragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzuwenden.
Rechtsprechung zu § 181 BauGB
8 Entscheidungen zu § 181 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04
Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02
Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet
- OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 S 2345/03
Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Sanierungsgebiet
- VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 55.00
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes ...
- BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 55.00
- VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 618/98
- OVG Sachsen, 23.09.2009 - 1 A 257/09
Aufhebungsverfügung; Umzugskosten
- VG Chemnitz, 23.02.2005 - 3 K 166/05
Querverweise
Auf § 181 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 61 (Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Städtebauförderung
- § 164a (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 181 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 93 (Entschädigungsgrundsätze) (zu § 181 I Nr. 1)