Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 8. Teil - Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182 - 186) |
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
Rechtsprechung zu § 182 BauGB
14 Entscheidungen zu § 182 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Karlsruhe, 25.09.2003 - 7 K 1257/03
Subsidiarität der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß § 182 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 S 2345/03
Aufhebung von Mietverhältnissen nach § 182 BauGB
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 S 2345/03
- OVG Niedersachsen, 23.12.2003 - 1 ME 303/03
Aufhebung eines Mietverhältnisses wegen Sanierung
Zum selben Verfahren:
- VG Stade, 15.10.2003 - 1 B 982/03
Mietaufhebung. Ersatzwohnraum (Nachweispflicht); Ersatzwohnraum; Mietaufhebung; ...
- VG Stade, 15.10.2003 - 1 B 982/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2008 - 10 D 104/06
Antragsbefugnis des Mieters im Normenkontrollverfahren?
- VG Stuttgart, 13.11.2007 - 9 K 5138/07
Kein Anspruch auf Satellitenschüssel zum Empfang ausländischer Programme
- VGH Hessen, 15.12.1997 - 4 TG 4597/96
Aufhebung von Mietverhältnissen oder Pachtverhältnissen in einem Sanierungsgebiet ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 8 S 117/96
Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung wegen den Sanierungszielen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.05.1997 - 4 B 98.96
Bauplanungsrecht - Sanierungsziele einer Sanierungssatzung, Erschwerung der ...
- BVerwG, 27.05.1997 - 4 B 98.96
- VGH Hessen, 21.10.1993 - 4 UE 1286/89
Vollstreckung eines aus vielen Einzelhandlungen bestehenden städtebaulichen ...
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
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