Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   8. Teil - Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182 - 186)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BauGB (https://dejure.org/gesetze/BauGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BauGB
__paste_bez____paste_norm__ Baugesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BauGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Baugesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 183
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.

(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 183 BauGB

Querverweise

Auf § 183 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Miet- und Pachtverhältnisse
          § 184 (Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse)
          § 185 (Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht