Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   8. Teil - Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182 - 186)   

§ 184
Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.

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Literatur im Internet zu § 184 BauGB

Querverweise

Auf § 184 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Miet- und Pachtverhältnisse
          § 185 (Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen)
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