Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
9. Teil - Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 - 191) |
(1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.
(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. 2Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern.
Rechtsprechung zu § 188 BauGB
8 Entscheidungen zu § 188 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 119.93
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - ...
- VGH Bayern, 17.06.2010 - 14 N 09.229
Landschaftsschutzgebieteverordnung; Änderung nach erstmaliger öffentlicher ...
- OVG Niedersachsen, 07.01.1999 - 1 M 5396/98
Antragsbefugnis e. anerkannten Naturschutzvereins (nach; Antragsbefugnis; ...
- VGH Hessen, 07.09.2000 - F 2955/94
Planvereinbarungen im Flurbereinigungsverfahren - Wegfall der Geschäftsgrundlage
- OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
Bauleitplanung für Hafen
- VGH Hessen, 24.07.1992 - F 1326/92
- VG Bayreuth, 16.09.2022 - B 8 K 22.297
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn, Fehlen einer wesentlichen Fördervoraussetzung (hier: ...
- VG Bayreuth, 16.09.2022 - B 8 K 22.104
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn, Fehlen einer wesentlichen Fördervoraussetzung (hier ...