Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 2. Abschnitt - Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen (§§ 19 - 23) |
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Rechtsprechung zu § 19 BauGB
208 Entscheidungen zu § 19 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 02.05.1997 - 4 B 77.97
Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsmittelbeschränkung in Baustreitigkeiten; ...
- BVerwG, 18.09.1995 - 4 B 49.95
Genehmigungsvorbehalt bei kleingärtnerischer Nutzung
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 - 1 L 3233/00
Anfechtung e. Fiktionszeugnisses durch die Gemeinde; Entbehrlichkeit eines ...
- OVG Niedersachsen, 25.01.1993 - 1 L 85/90
Lauf der Genehmigungsfrist bei Teilungsantrag;; Fristverlängerung; ...
- BVerwG, 08.03.2001 - 4 B 76.00
Erfordernis der Stellung eines selbständigen auf die Erteilung der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin, 11.08.2000 - 2 B 8.96
Baurecht: Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen ...
- OVG Berlin, 11.08.2000 - 2 B 8.96
- VGH Bayern, 17.03.1992 - 2 B 90.2434
Bauplanungsrecht: Bodenverkehrsgenehmigung, Beginn des Fristlaufs aus des § ...
- BGH, 05.06.2009 - V ZR 168/08
Immobilien - Rückauflassung trotz Unklarheit bzgl. der rechtmäßigen Eintragung?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
J. Wolfferts GmbH
20.09.2012
J. Wolfferts GmbH
21.09.2012
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
23.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht
Literatur im Internet zu § 19 BauGB
- § 19 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Negativattest - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BauGB
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 VI