Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 2. Abschnitt - Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen (§§ 19 - 23) |
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Rechtsprechung zu § 19 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 19 BauGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 19 BauGB
- § 19 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 19 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 VI
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