Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 2. Abschnitt - Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen (§§ 19 - 23) |
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Rechtsprechung zu § 19 BauGB
167 Entscheidungen zu § 19 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 17.03.1992 - 2 B 90.2434
Bauplanungsrecht: Bodenverkehrsgenehmigung, Beginn des Fristlaufs aus des § ...
- OVG Niedersachsen, 25.01.1993 - 1 L 85/90
Lauf der Genehmigungsfrist bei Teilungsantrag;; Fristverlängerung; ...
- VGH Bayern, 24.11.1994 - 2 B 93.1653
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.09.1995 - 4 B 49.95
Genehmigungsvorbehalt bei kleingärtnerischer Nutzung
- BVerwG, 18.09.1995 - 4 B 49.95
- BVerwG, 02.05.1997 - 4 B 77.97
Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsmittelbeschränkung in Baustreitigkeiten; ...
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 - 1 L 3233/00
Anfechtung e. Fiktionszeugnisses durch die Gemeinde; Entbehrlichkeit eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1998 - 7 A 2821/96
Übergangsrecht für Erteilung einer Teilungsgenehmigung
- LG Meiningen, 11.01.2006 - 4 T 1/06
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.1990 - 8 S 163/89
Zur Antragsberechtigung für Teilungsgenehmigung
- OVG Berlin, 11.08.2000 - 2 B 8.96
Baurecht: Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen ...
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Literatur im Internet zu § 19 BauGB
- § 19 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BauGB
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 VI
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