Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   9. Teil - Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 - 191)   
§ 191
Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.

Rechtsprechung zu § 191 BauGB

Literatur im Internet zu § 191 BauGB

Querverweise

Auf § 191 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 191 BauGB:

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