Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
Rechtsprechung zu § 192 BauGB
- 13 Entscheidungen zu § 192 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 192 BauGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 192 BauGB
- § 192 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutachterausschuss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 107 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
- §§ 44 ff (Zuständigkeit) (zu §§ 192 ff)
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