Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) 1Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. 2Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.12.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 192 BauGB
222 Entscheidungen zu § 192 BauGB in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - ...
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 4 O 177/14
Zur Entschädigung nach dem JVEG von als Sachverständigen bestellten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Halle, 23.10.2013 - 5 A 162/13
Anforderungen an die Bemessung der Sachverständigenkosten des ...
- VG Halle, 21.07.2014 - 5 A 162/13
Sachverständigenkosten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
- VG Halle, 23.10.2013 - 5 A 162/13
- VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte ...
- FG München, 29.01.2020 - 4 K 2487/19
Ermittlung des Grundbesitzwertes im Vergleichswertverfahren
- OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23
Kein eigenes Fachpersonal vorhanden: Einholung eines Gutachtens zulässig!
§ 192 BauGB in Nachschlagewerken
- § 192 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gutachterausschuss
Querverweise
Auf § 192 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 107 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- C. Grundvermögen
- II. Unbebaute Grundstücke
- § 247 (Bewertung der unbebauten Grundstücke)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
Redaktionelle Querverweise zu § 192 BauGB:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
- §§ 44 ff. (Zuständigkeit) (zu §§ 192 ff)