Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199)   

§ 192
Gutachterausschuss

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

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Literatur im Internet zu § 192 BauGB

Querverweise

Auf § 192 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 107 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)
    Bewertungsgesetz (BewG)
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          C. Grundvermögen
            Bebaute Grundstücke
              § 183 (Bewertung im Vergleichswertverfahren)
              § 187 (Bewirtschaftungskosten)
              § 188 (Liegenschaftszinssatz)
              § 191 (Wertzahlen)
            Sonderfälle
              § 193 (Bewertung des Erbbaurechts)
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
Redaktionelle Querverweise zu § 192 BauGB:
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