Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) 1Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
es beantragen. 2Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
(5) 1Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. 2Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
3Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 193 BauGB
133 Entscheidungen zu § 193 BauGB in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - ...
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit ...
- OLG München, 12.09.2018 - 34 Wx 283/18
Wertermittlung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Außenbereich
- VGH Bayern, 08.10.2018 - 5 BV 17.1229
Gebührenbescheid über Gutachterkosten für die Bewertung von Immobilieneigentum
- OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23
Kein eigenes Fachpersonal vorhanden: Einholung eines Gutachtens zulässig!
- FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 3 K 3009/16
BewertungsrechtBedarfsbewertung: Anwendung von Liegenschaftszinssätzen des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen
- BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag
- VG Hamburg, 19.02.2015 - 7 K 5146/14
Wertermittlungsspielraum des Gutachterausschusses für Grundstückswerte; ...
§ 193 BauGB in Nachschlagewerken
- § 193 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gutachterausschuss
Querverweise
Auf § 193 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Wertermittlung
- § 192 (Gutachterausschuss)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 177 (Bewertung)
Redaktionelle Querverweise zu § 193 BauGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 (Sachverständigenauswahl) (zu § 193 I 1 Nr. 4)