Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Rechtsprechung zu § 194 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 28 Entscheidungen zu § 194 BauGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 194 BauGB
- § 194 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Marktwert (Immobilie) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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