Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) 1Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). 2In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. 3Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. 4Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. 5Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. 6Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. 7Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) 1Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. 2Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) 1Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 2Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
01.07.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) | 24.12.2008 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 196 BauGB
193 Entscheidungen zu § 196 BauGB in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- FG München, 07.02.2024 - 4 K 1385/23
Bedarfsbewertung, Anpassung des Bodenrichtwerts an die am Bewertungsstichtag ...
- OLG München, 12.09.2018 - 34 Wx 283/18
Wertermittlung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Außenbereich
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19
Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung, ...
- VG Hamburg, 19.02.2015 - 7 K 5146/14
Wertermittlungsspielraum des Gutachterausschusses für Grundstückswerte; ...
- VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand ...
- BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08
Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 05.12.2006 - I 315/04
Voraussetzungen für eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden
- FG Nürnberg, 05.12.2006 - I 315/04
- OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
Bestimmung des Verkehrswertes von Waldgrundstücken
§ 196 BauGB in Nachschlagewerken
- § 196 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bodenrichtwert
Querverweise
Auf § 196 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- C. Grundvermögen
- I. Unbebaute Grundstücke
- § 145 (Unbebaute Grundstücke)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- C. Grundvermögen
- II. Unbebaute Grundstücke
- § 179 (Bewertung der unbebauten Grundstücke)
- Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- C. Grundvermögen
- II. Unbebaute Grundstücke
- § 247 (Bewertung der unbebauten Grundstücke)