Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| 1. | die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall, | |
| 2. | die Aufgaben des Vorsitzenden, | |
| 3. | die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle, | |
| 4. | die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, | |
| 5. | die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, | |
| 6. | die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss und | |
| 7. | die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses |
zu regeln.
Rechtsprechung zu § 199 BauGB
36 Entscheidungen zu § 199 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Würzburg, 19.12.2012 - W 4 K 12.142
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Wertausgleich; Sanierungsbedingte ...
- VG Stuttgart, 10.11.2004 - 16 K 5676/02
Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Ermittlung; Gutachterausschuss; ...
- FG Hessen, 06.09.2005 - 3 K 1340/02
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch Sachverständigengutachten
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - 2 S 12.12
Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Beschwerde; sofortige Vollziehung; ...
- KG, 19.03.2008 - 24 U 91/07
Bankenhaftung beim finanzierten Eigentumswohnungskauf: Voraussetzungen für ...
- KG, 01.03.2006 - 24 U 125/04
Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks durch den ...
- BGH, 05.07.2002 - V ZR 97/01
Verfahrensrecht - Umschreibung einer Auflassungsvormerkung: Prozessauswirkung
- BFH, 18.08.2005 - IV R 9/04
Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns und Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe bei ...
- BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86
BauGB § 195
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Literatur im Internet zu § 199 BauGB
- § 199 BauGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)
- C. Grundvermögen
- Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- § 198 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)