Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen
Rechtsprechung zu § 1a BauGB
412 Entscheidungen zu § 1a BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 20.03.2012 - 4 BN 31.11
Überplanung: Sind Kompensationsflächen zu verrechnen?
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 1 KN 356/07
Normenkontrolle gegen innerstädtische Entlastungsstraße
- OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 1 KN 356/07
- BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02
Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
Bauleitplanung: Festsetzung einer Gemeindeverbindungsstraße, Aufschiebend bedingt ...
- VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
- BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06
Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.07.2003 - 4 BN 37.03
Ausgleichsmaßnahme; Sicherung; Nutzungskonzept; Dauerkleingarten; Ausfertigung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 10.03.2003 - 1 N 3/03
Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; Dienstsiegel; Naturschutzgebiet; ...
- OVG Saarland, 10.03.2003 - 1 N 3/03
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2001 - 8 S 2603/00
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriff in Natur und Landschaft
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2002 - 8 C 11470/01
Abwägung von Natureingriffen im Bebauungsplan
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Literatur im Internet zu § 1a BauGB
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Umweltprüfung
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufstellung der Bauleitpläne)
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 5 (Inhalt des Flächennutzungsplans)
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
- Bodenordnung
- Maßnahmen für den Naturschutz
- § 135a (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 200a (Ersatzmaßnahmen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 20a
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen) (zu § 1a IV)
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