Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 200 - 202)   

§ 201
Begriff der Landwirtschaft

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Rechtsprechung zu § 201 BauGB

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Literatur im Internet zu § 201 BauGB

Querverweise

Auf § 201 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 28 (Stundung bei land- und forstwirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 201 BauGB:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
            § 5 II Nr. 9a (Inhalt des Flächennutzungsplans)
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 18a (Inhalt des Bebauungsplans)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 35 I Nr. 1 (Bauen im Außenbereich)
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