Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 200 - 202)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 201
Begriff der Landwirtschaft

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), in Kraft getreten am 20.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359

Rechtsprechung zu § 201 BauGB

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Querverweise

Auf § 201 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 28 (Stundung bei land- und forstwirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung)

Redaktionelle Querverweise zu § 201 BauGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
            § 5 II Nr. 9a (Inhalt des Flächennutzungsplans)
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 18a (Inhalt des Bebauungsplans)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 35 I Nr. 1 (Bauen im Außenbereich)
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