Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 200 - 202) |
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Rechtsprechung zu § 201 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 201 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 201 BauGB
Querverweise
Auf § 201 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 7 (Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 28 (Stundung bei land- und forstwirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung)
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 5 II Nr. 9a (Inhalt des Flächennutzungsplans)
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 18a (Inhalt des Bebauungsplans)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 35 I Nr. 1 (Bauen im Außenbereich)
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