Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)   
   3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213)   

§ 208
Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts

Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass

1. Beteiligte persönlich erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.

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Literatur im Internet zu § 208 BauGB

Querverweise

Auf § 208 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 48 (Beteiligte)
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 106 (Beteiligte)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Allgemeine Vorschriften
            § 138 (Auskunftspflicht)
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