Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
| 3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213) |
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
| 1. | den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, | |
| 2. | die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie | |
| 3. | die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 |
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 212 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 212 BauGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 212 BauGB
Querverweise
Auf § 212 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- BauGB
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung) (zu § 212 II)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- §§ 68 ff (zu § 212 I)
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