Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)   
   3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213)   
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Vorverfahren

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.

(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen

1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116

keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 212 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 212 BauGB

Querverweise

Auf § 212 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 212 BauGB:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung) (zu § 212 II)

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