Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
| 3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213) |
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 212a BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 212a BauGB im Volltext bei

- 4 Urteilsbesprechungen zu § 212a BauGB bei ibr-online
- BGH, Weiterbau trotz Nachbarwiderspruchs, 10.1.02
§ 839 BGB, § 254 BGB, zur Frage, inwieweit ein Bauherr auf eigenes Risiko handelt, wenn er trotz Vorliegens eines (letztlich erfolgreichen) Widerspruchs gegen die Baugenehmigung die Bauarbeiten fortsetzt (vgl. § 212a BauGB), Gedanke des § 50 VwVfG ist insoweit nicht ohne weiteres auf den Amtshaftungsanspruch übertragbar;
die Inanspruchnahme eines vermögenslosen Schuldners ist keine zumutbare Ersatzmöglichkeit iSv § 839 I 2 BGB
- VGH, Abwarten mit der Bauausführung nach Nachbarwiderspruch, 25.4.99 (VBlBW 1999, 269)
§ 62 LBO, Frist wird unterbrochen bei Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung, das gilt auch, wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 10 BauGB-MaßnG, jetzt § 212a BauGB)
- OVG Niedersachsen, Nachbarwiderspruch gegen Bauvorbescheid, 3.3.99 (NVwZ-RR 99, 716)
§ 212a BauGB gilt auch für einen Bauvorbescheid (niedersächsischen Rechts)
- VGH, ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung, 11.5.98 (ESVGH 48, 250)
§ 212a BauGB gilt auch für Rechtsbehelfe einer Gemeinde;
§ 36 BauGB, zur Frage der Entbehrlichkeit des Einvernehmens, wenn schon ein bestandskräftiger Bauvorbescheid (§ 57 LBO) vorliegt;
wegen fehlender Umsetzung in Baden-Württemberg geht § 36 II 3 BauGB ins Leere (Anm.: zweifelhaft, vgl. die "Generalklausel" des § 5 II LVG);
§ 42 I 2 GemO, Abgabe von Erklärungen i.R.v. § 36 BauGB durch den Bürgermeister ist wirksam unabhängig von der gemeindeinternen Zuständigkeit;
§ 146 VwGO, Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde analog § 127 VwGO
- VGH, Rechtsschutz gegen Bauvorbescheid, 24.10.96 (NVwZ 1997, 1008)
§ 80 V VwGO analog: Feststellung der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes;
keine Anwendung von § 10 BauGB-MaßnG (vgl. nun § 212a BauGB) auf den Bauvorbescheid (§ 57 LBO)
Literatur im Internet zu § 212a BauGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 212a BauGB:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 58 (Baugenehmigung) (zu § 212a I)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 80 II 1 Nr. 3 (zu § 212a I)
Rechtsberatung
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