Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
| 3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern; | |
| 2. | Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt; | |
| 3. | einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden; | |
| 4. | eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 213 BauGB
3 Entscheidungen zu § 213 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02
Umweltrecht - Ortsrechtliche Immissionsschutzvorschriften noch zulässig?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2002 - 7a D 129/00
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93
Literatur im Internet zu § 213 BauGB
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