Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.
Rechtsprechung zu § 218 BauGB
5 Entscheidungen zu § 218 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98
Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 - 1 KN 138/10
Präklusion Normenkontrolle
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 - 3 S 918/06
Rückerstattung von Ausgleichsbeiträgen bzw Wegfall einer entsprechenden ...
- OLG Stuttgart, 10.08.1993 - 10 U (Baul) 273/92
BauGB § 217 Abs. 2
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