Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)   

§ 220
Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.

(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

Rechtsprechung zu § 220 BauGB

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Literatur im Internet zu § 220 BauGB

Querverweise

Auf § 220 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
          § 229 (Berufung, Beschwerde)
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