Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Rechtsprechung zu § 220 BauGB
4 Entscheidungen zu § 220 BauGB in unserer Datenbank:
- VG München, 24.10.2012 - M 2 K 11.6223
Verweisung des Rechtsstreits (Kammer für Baulandsachen); Vereinbarung einer ...
- OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11
Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht
- BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99
Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in ...
- BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93
Anforderungen an Inhalt und Form der vom Vorsitzenden des Senats aufzustellenden ...
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