Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)   

§ 221
Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 221 BauGB

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Literatur im Internet zu § 221 BauGB

Querverweise

Auf § 221 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
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