Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) 1In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. 2§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
Rechtsprechung zu § 221 BauGB
224 Entscheidungen zu § 221 BauGB in unserer Datenbank:
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Begründung einer Berufung nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein zu seinem ...
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Zur Höhe einer Entschädigung in Geld für die Inanspruchnahme eines Grundstückes ...
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Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
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- KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
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- OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 100 U 1/13
Enteignungsentschädigung bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 221 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)