Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.
Literatur im Internet zu § 223 BauGB
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 223 BauGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?