Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
| 1. | den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, | |
| 2. | die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie | |
| 3. | die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 |
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 224 BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 224 BauGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 224 BauGB
Querverweise
Auf § 224 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 77 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 116 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Verwaltungsverfahren
- § 212 II (Vorverfahren)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 542 II 2 (Statthaftigkeit der Revision)
Rechtsberatung
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