Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 224
Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116

hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 224 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 224 BauGB

Querverweise

Auf § 224 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 224 BauGB:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 77 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 116 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
     
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212 II (Vorverfahren)

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