Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) 1Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. 2Über einen Antrag, den ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) 1Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 227 BauGB
6 Entscheidungen zu § 227 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13
Baulandverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ...
- OLG Rostock, 21.06.1999 - 13 U 1/98
Aufschiebende Wirkung bei Klage gegen die Einleitung eines Umlegungsverfahrens
- OLG Oldenburg, 05.01.1999 - 7 W 3/98
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- VG Düsseldorf, 20.07.2017 - 12 K 1588/15
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- BGH, 17.06.1999 - III ZR 183/98
Schadensersatzanspruch eines Wohnungsbauunternehmens wegen verzögerter Abrechnung ...
- OLG Koblenz, 30.04.1997 - 1 U 104/95
Entschädigungsanspruch der Jagdgenossenschaft wegen Beeinträchtigung der Jagd ...
Querverweise
Auf § 227 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)