Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 227 BauGB
3 Entscheidungen zu § 227 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 21.06.1999 - 13 U 1/98
Aufschiebende Wirkung bei Klage gegen die Einleitung eines Umlegungsverfahrens
- BGH, 17.06.1999 - III ZR 183/98
Schadensersatzanspruch eines Wohnungsbauunternehmens wegen verzögerter Abrechnung ...
- OLG Oldenburg, 05.01.1999 - 7 W 3/98
Kostenfestsetzungsbeschluß, Anwaltszwang
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