Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)   

§ 230
Revision

Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.

Rechtsprechung zu § 230 BauGB

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Literatur im Internet zu § 230 BauGB

Querverweise

Auf § 230 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
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