Baugesetzbuch
| 4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247) |
| 1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245c) |
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
Rechtsprechung zu § 235 BauGB
23 Entscheidungen zu § 235 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerwG, 19.04.1999 - 4 BN 10.99
Normenkontrolle: Städtebaulicher Entwicklungsbereich
- VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4771/08
- VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4676/08
- VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4674/08
- VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4673/08
- VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99
Abschlusserklärung für städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 12.02.2009 - 5 L 69/09
Immobilien - Eilantrag gegen sofort vollziehbares Vorkaufsrecht
- VG Saarlouis, 07.05.2008 - 5 K 640/07
Ausübung eines Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet
- VG Köln, 13.12.2008 - 2 K 4675/08
- VG Koblenz, 10.12.2007 - 4 K 209/07
Sanierungsrecht, Abgabenrecht, Ausgleichsabgabenrecht
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
Anforderungen an Erlass einer Entwicklungsmaßnahme
- VG Bremen, 23.02.2005 - 1 K 2694/02
Zur Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages nach
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2003 - 10a D 124/01
- OVG Thüringen, 28.08.2002 - 1 KO 583/00
Zur Bedeutung der Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 3 BauGB 1987; Vorhaben; ...
- OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 5 U 257/98
Veräußerung von Grundstücken durch eine Gemeinde nach Durchführung von ...
- BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98
Konkretisierung der Sanierungsziele zu Verfahrensbeginn
- OLG Dresden, 29.08.1994 - 2 U 988/94
- BVerwG, 29.06.1993 - 4 B 100.93
Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts; Wohl der ...
- BGH, 05.07.1990 - III ZR 229/89
Gültigkeit eines Flächennutzungsplans; Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ...
Literatur im Internet zu § 235 BauGB
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