Baugesetzbuch
4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249) |
1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d) |
(1) 1Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. 2Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) 1Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. 2Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 235 BauGB
77 Entscheidungen zu § 235 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2023 - 2 L 87/23
Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
- VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2257
Ausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet
- VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2222
Zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Verkauf eines Grundstück in ...
- VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2220
Ausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet, keine nur teilweise Ausübung
- VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
Vorkaufsrecht; Frist; Mitteilung des Käufers; mündliche Mitteilung; Ermessen
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 12.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 13.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 14.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 210/11
Erhebung von Ausgleichsbeträgen gegenüber dem Grundstückseigentümer 17 Jahre nach ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 210/11