Baugesetzbuch
4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249) |
1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 237 BauGB
6 Entscheidungen zu § 237 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 17.02.2015 - 2 Bf 215/13
Nachbarklage gegen Befreiung für die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage im ...
- VG Karlsruhe, 25.05.1998 - 12 K 1952/97
Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides; Abbruch eines Wohnhauses ...
- BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85
Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum ...
- BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87
Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots
- VG Düsseldorf, 02.12.2004 - 4 K 2843/04
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Einrichtung von rechteckig "stehenden" ...
- BVerwG, 11.04.1991 - 4 C 7.90
Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Anordnung eines gemeinschaftlichen ...