Baugesetzbuch
| 4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247) |
| 1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245c) |
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 238 BauGB
7 Entscheidungen zu § 238 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 26.06.2008 - 9 K 3423/06
- VG Düsseldorf, 12.04.2007 - 11 K 4889/05
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - 10 A 3914/04
Festsetzung von absoluter Verkaufsflächenobergrenze
- VG Düsseldorf, 15.11.2004 - 4 K 4311/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2007 - A 2439/06
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2007 - 10 A 2439/06
Nicht großflächiger Lebensmitteldiscounter
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2007 - 10 A 2439/06
- BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte ...
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