Baugesetzbuch

   4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247)   
   1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 239
Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung

Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 239 BauGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 239 BauGB:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Vereinfachte Umlegung
            §§ 80 ff (Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 239 BauGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht