Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
| 3. Abschnitt - Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 - 28) |
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
| 1. | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist, | |
| 2. | in einem Umlegungsgebiet, | |
| 3. | in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, | |
| 4. | im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, | |
| 5. | im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, | |
| 6. | in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie | |
| 7. | in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten. |
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Rechtsprechung zu § 24 BauGB
115 Entscheidungen zu § 24 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08
Wann ist Vorkaufsrecht gerechtfertigt?
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 2 K 2600/07
Vorkaufsrecht der Gemeinde; unzulässiger Vorratserwerb
- BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
- BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93
- VG Weimar, 10.10.2007 - 1 K 1197/06
Zur Frage des wirksamen Entstehens des Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB im ...
- OLG Schleswig, 21.12.2006 - 11 U 69/05
Immobilien - Ausübung eines Vorkaufsrechts durch Gemeinde
- VG Trier, 25.09.2008 - 5 K 531/08
Die ordnungsgemäße Ausübung des sich aus §§ 24, 25 BauGB ergebenden ...
- BVerwG, 15.03.1995 - 4 B 33.95
- VGH Hessen, 20.06.2003 - 3 UE 371/03
Vorkaufsrecht bei Flächennutzungsplan
- LG Wiesbaden, 08.03.2000 - 5 O 172/99
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht
Querverweise
- BauGB
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 20 (Gesetzliches Vorkaufsrecht) (zu §§ 24 ff)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (7)
Eigene Frage stellen