Baugesetzbuch

   4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247)   
   1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245c)   
§ 245b
Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

 

Hinweis der Redaktion:

Siehe hierzu § 1 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB) vom 23.06.2009 (GBl. S. 251), in Kraft getreten am 27.6.2009, mit folgendem Wortlaut:

"§ 1

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden."

Eine gleichlautende, jedoch bis 31.12.2008 befristete Vorschrift war im vorhergehenden Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) (Artikel 3 des Gesetzes vom 3.5.2005 [GBl. S. 330]) enthalten.

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