Baugesetzbuch

   4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249)   
   1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 245b
Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

Hinweis der Redaktion:

Siehe hierzu § 1 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB) vom 23.06.2009 (GBl. S. 251), in Kraft getreten am 27.6.2009, mit folgendem Wortlaut:

"§ 1

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden."

Eine gleichlautende, jedoch bis 31.12.2008 befristete Vorschrift war im vorhergehenden Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) (Artikel 3 des Gesetzes vom 3.5.2005 [GBl. S. 330]) enthalten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), in Kraft getreten am 31.12.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)22.12.2008BGBl. I S. 2986
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359

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