Baugesetzbuch
| 4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247) |
| 1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245c) |
(1) (weggefallen)
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden ist.
Hinweis der Redaktion:Hierzu das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) Baden-Württemberg (Artikel 3 des Gesetzes vom 3.5.2005 [GBl. 330]):
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 245b BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 245b BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 245b BauGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 245b BauGB:
- Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB)
- § 1 (zu § 245b II)
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