Baugesetzbuch

   4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247)   
   1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 245b
Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

(1) (weggefallen)

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden ist. 

Hinweis der Redaktion:

Hierzu das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) Baden-Württemberg (Artikel 3 des Gesetzes vom 3.5.2005 [GBl. 330]):

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 245b BauGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 245b BauGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 245b BauGB:
    Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB)
      § 1 (zu § 245b II)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 245b BauGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht