Baugesetzbuch

   4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247)   
   2. Teil - Schlussvorschriften (§§ 246 - 247)   
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Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5 Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

Rechtsprechung zu § 246a BauGB

Literatur im Internet zu § 246a BauGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 246a BauGB:

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