Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)   
   1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38)   
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Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 29 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Gerätehütte im Landschaftsschutzgebiet, 7.5.01 (NJW 2001, 3206)
    § 29 BauGB, vom Landesrecht abgekoppeltes Bundesbaurecht nach Deregulierung des Bauordnungsrechts, zur bodenrechtlichen Relevanz

  • BVerwG, Bootshütte, 14.4.00 (NVwZ 2000, 1048)
    §§ 124, 65 VwGO, eine beigeladene Gemeinde kann auch dann Berufung wegen Betroffenheit in ihrer Planungshoheit einlegen, wenn sie erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hatte (materielle statt formelle Beschwer), Art. 28 II GG, § 36 BauGB;
    § 29 BauGB, unterschiedliche Begriffe der Nutzungsänderung im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 XII Nr. 1 LBO, § 50 II LBO);
    § 35 BauGB, Verfestigung einer Splittersiedlung durch Bootshütte

  • BVerwG, Busverkehr zur Gastwirtschaft mit Kegelbahn, 29.10.98 (NVwZ 1999, 417) 
    § 29 BauGB, Abgrenzung zwischen (genehmigungspflichtiger) Nutzungsänderung und (genehmigungsfreier) Nutzungsintensivierung (bei der lediglich ein Widerruf nach § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG möglich ist, wenn das öffentliche Interesse gefährdet ist)

  • BVerwG, genehmigungsfreie Stellplätze, 4.3.97 (NJW 1997, 2063)
    § 8 I 1 BauGB, unmittelbare Wirksamkeit des Bebauungsplans, keine "Geltungsvermittlung" durch § 29 BauGB, § 12 BauNVO

  • OVG Hamburg, Litfaßsäule, 20.2.97 (NVwZ-RR 98, 616)
    die "klassische" Litfaßsäule auf einem Gehweg ist keine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB (andernfalls wäre sie jedenfalls nach § 14 BauNVO zulässig)

  • BVerwG, Gaubendach, 16.12.93 (NVwZ 1994, 1010)
    § 29 BauGB, "Vorhaben", bodenrechtliche Relevanz, Beteiligungsrecht der Gemeinde;
    § 10 BauGB, Ausfertigung

  • BVerwG, Altenheim im Außenbereich, 25.3.88 (NVwZ 1989, 667)
    §§ 29 ff BauGB, Genehmigungsbedürftigkeit einer Nutzungsänderung bei bodenrechtlicher Relevanz, § 1 V 2 Nr. 3 BauGB;
    § 35 III BauGB, regelmäßige Unzulässigkeit von Altenheimen im Außenbereich;
    Art. 14 I 1 GG, zum bundesrechtlichen Bestandsschutz für ausgeübte Nutzungen, Bestandsschutz steht einem Genehmigungserfordernis nicht entgegen

  • BVerwG, zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus, 28.10.83 (NVwZ 1984, 510)
    §§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen Relevanz einer Nutzungsänderung;
    § 35 III Nr. 7 BauGB, zur Gefahr der Erweiterung einer Splittersiedlung

  • BVerwG, Wohnboot, 31.8.73 (BVerwGE 44, 59)
    § 29 BauGB, eigenständiger bundesrechtlicher Begriff der "baulichen Anlage", bodenrechtliche Relevanz

  • BVerwG, Abgrabungen, 10.12.71 (BVerwGE 39, 154)
    § 29 BauGB, bundesrechtlicher Begriff der "baulichen Anlage";
    Abgrabungen sind keine baulichen Anlagen

Literatur im Internet zu § 29 BauGB

Querverweise

Auf § 29 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
            § 14 (Veränderungssperre)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
            § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 141 (Vorbereitende Untersuchungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 BauGB:

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