Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
| 1. | die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und | |
| 2. | in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes |
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Rechtsprechung zu § 2a BauGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 2a BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2a BauGB
- § 2a BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 2a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 4b (Einschaltung eines Dritten)
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 5 (Inhalt des Flächennutzungsplans)
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 249 (Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung)
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