Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)   
   1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38)   
§ 30
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Rechtsprechung zu § 30 BauGB

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Literatur im Internet zu § 30 BauGB

Querverweise

Auf § 30 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 29 (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften)
            § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
            § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 45 (Zweck und Anwendungsbereich)
        Erschließung
          Allgemeine Vorschriften
            § 124 (Erschließungsvertrag)
    Landesbauordnung (LBO)
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 51 (Kenntnisgabeverfahren)
        § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Hochwasserschutz
          § 78 (Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)
    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 18 (Verhältnis zum Baurecht)
        § 19 (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
     
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Netz "Natura 2000"
          § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen)
    Bundesnaturschutzgesetz (0BNatSchG28022010)
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 21 (Verhältnis zum Baurecht)
        § 21a (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
     
      Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        § 37 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften)

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