Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Rechtsprechung zu § 30 BauGB
- 53 Entscheidungen zu § 30 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 22 Urteilsbesprechungen zu § 30 BauGB bei ibr-online
- BVerwG, Verhandlungsbereitschaft hinsichtlich Erschließungsangebot, 18.5.93 (NVwZ 1993, 1101)
§ 30 BauGB, § 123 BauGB, lediglich ein hinreichend konkretes Erschließungsangebot des Bauinteressenten (auch gegenüber einer unnachgiebigen Gemeinde) kann nach Treu und Glauben die Erschließung ersetzen, nicht schon seine Verhandlungsbereitschaft
- BVerwG, Erschließungsangebot I, 10.9.76 (NJW 1977, 405)
§ 30 BauGB, verdichtete Erschließungspflicht, Pflicht der Gemeinde zur Annahme eines Erschließungsangebots eines Privaten zur Ermöglichung eines Vorhabens im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, § 123 IV BauGB
Literatur im Internet zu § 30 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 45 (Zweck und Anwendungsbereich)
- Erschließung
- Allgemeine Vorschriften
- § 124 (Erschließungsvertrag)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 51 (Kenntnisgabeverfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31b (Überschwemmungsgebiete)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- § 37 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 82 (Überleitungs- und Durchführungsvorschriften)
Rechtsberatung
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