Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)   
   1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38)   
§ 33
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Rechtsprechung zu § 33 BauGB

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Literatur im Internet zu § 33 BauGB

Querverweise

Auf § 33 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 29 (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften)
            § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
            § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Hochwasserschutz
          § 78 (Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)
    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 18 (Verhältnis zum Baurecht)
        § 19 (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
     
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Netz "Natura 2000"
          § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen)
    Bundesnaturschutzgesetz (0BNatSchG28022010)
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 21 (Verhältnis zum Baurecht)
        § 21a (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
     
      Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        § 37 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften)

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