Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
| 1. | der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, | |
| 2. | städtebaulich vertretbar ist und | |
| 3. | auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
| 1. | die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, | |
| 2. | bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, | |
| 3. | einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. |
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
| 1. | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, | |
| 2. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und | |
| 3. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. |
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 34 BauGB
- 160 Entscheidungen zu § 34 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 111 Urteilsbesprechungen zu § 34 BauGB bei ibr-online
- BVerwG, Bauvorhaben an der Gemeindegrenze, 3.12.98 (NJW 1999, 2296)
§ 34 I BauGB, Vorliegen eines "Ortsteils" ist nach der Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet zu beurteilen
- VGH, Windkraftanlage im Wohngebiet, 26.6.98 (NVwZ 1999, 548)
§ 34 BauGB, § 14 BauNVO, Windkraftanlage von mehr als untergeordneter Bedeutung ist in einem Wohngebiet nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dient
- BVerwG, Pächter Autohaus, 20.4.98 (NJW 1998, 3582)
§ 34 BauGB, § 15 BauNVO, § 42 II VwGO, Nachbarklage gegen erteilte Baugenehmigung: keine Klagebefugnis eines lediglich schuldrechtlich Berechtigten (Grundstücksbezogenheit des Bauplanungsrechts), Art. 14 GG
- BVerwG, 5 Garagen im Wohngebiet, 16.9.93 (BVerwGE 94, 151)
§§ 12, 15 BauNVO, § 34 II BauGB, bundesrechtlich gewährleisteter Nachbarschutz in Form eines "Gebietserhaltungsanspruches"
- BVerwG, Fremdkörper, 15.2.90 (BVerwGE 84, 322)
§ 34 II BauGB, bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen regelmäßig unbeachtlich
- BVerwG, Schweinemast am Rande des Baugebiets, 10.12.82 (NJW 1983, 2460)
§ 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich
- BVerwG, Schweinemaststall, 25.2.77 (BVerwGE 52, 122)
§ 35 BBauG (vgl. §§ 34, 35 BauGB), Rücksichtnahmegebot, § 3 BImSchG, Vorbelastung, Drittschutz, abgegrenzter Kreis;
Art. 14 GG, "schwer und unerträgliches" Betroffensein
Literatur im Internet zu § 34 BauGB
- § 34 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 13 (Vereinfachtes Verfahren)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 29 (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften)
§ 30 (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans)
§ 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
§ 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31b (Überschwemmungsgebiete)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 21 (Verhältnis zum Baurecht)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 82 (Überleitungs- und Durchführungsvorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Anschlussbeiträge
- § 31 (Beitragsbemessung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 47
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- §§ 1 ff (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete) (zu § 34 II)
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